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Akademische Rudergesellshaft
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Satzung der Akademischen Rudergesellschaft zu Berlin e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen Akademische Rudergesellschaft zu Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege des Rudersportes unter Einschluss der Jugend. Er stellt für diesen Zweck zum regelmäßigen Training und für rudersportliche Aktivitäten und Wettbewerbe die erforderlichen Gerätschaften und Räume zur Verfügung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Der Verein ist eingetragener Verein

§ 3 Die Farben des Vereins sind weiß-blau-weiß; die Flagge zeigt folgende Zeichnung:
Flagge
§ 4 Jeder Vereinsangehörige muß schwimmen können.

§ 5 Der Sportbetrieb wird durch die Ruder- und Hausordnung geregelt.

§ 6 Wer dem Verein beitreten will, meldet sich schriftlich beim Vorsitzenden des Ausschusses zur Aufnahme an. Zur Aufnahme ist ¾ Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung erforderlich. Jeder Beitretende wird durch Handschlag auf Satzung, Haus- und Ruderordnung verpflichtet.

§ 6a Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, als Gastmitglied dem Verein beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Zur Aufnahme bedarf es im Ausschuss einer Stimmenmehrheit. Gastmitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dürfen dieser aber beiwohnen und beratend tätig werden. Nähere Rechte und Pflichten der Gastmitglieder können in der Haus- und Ruderordnung festgelegt werden. Zur Umwandlung der Gastmitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft bedarf es eines Antrages des Gastmitgliedes beim Ausschuss. Dieser befindet über den Antrag. Zur Umwandlung der Gastmitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft bedarf es einer ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Sollte die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande kommen, gilt der Antrag als abgelehnt; damit endet gleichzeitig die Gastmitgliedschaft. Die Gastmitgliedschaft kann auch auf Beschluss des Ausschusses bei Stimmenmehrheit beendet werden. Die in der Satzung benutzte männliche Form gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 7 Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch einstimmigen Beschluß einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie zahlen keine Beiträge.

§ 8 Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Der Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Ausschusses unter Innehaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals und enthebt nicht von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 10 Aus dem Verein entlassen werden kann: er das Ansehen oder das Interesse des Vereins in grober Weise verletzt, wer mit der Zahlung der Beiträge trotz zweimaliger im Abstand von zwei Monaten erfolgender schriftlichen Mahnung ein halbes Jahr lang im Rückstand bleibt. Zur Entlassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entlassung enthebt nicht von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 11 Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus einer Person und wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Neuwahl tritt außer den in § 27 BGB genannten Fällen (Widerruf der Bestellung) nur ein, wenn der Vorstand sein Amt niederlegt oder wenn die Amtsniederlegung von 1/3 der gesamten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Vorstand hat Sitz und Stimme im Ausschuss.

§ 13 Der Ausschuss besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Schriftwart 3. dem Kassenwart 4. dem Ruderwart 5. dem Jugendwart 6. dem Bootswart 7. dem Hauswart. Der Ausschuss wird am Schluss eines jeden Kalenderjahres durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wer gleichzeitig mehrere Ausschussämter bekleidet, stimmt nur mit einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.

§ 14 Der Ausschuss erlässt die Haus- und Ruderordnung.

§ 15 Der Ausschuss ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung durch die Mitgliederversammlung monatlich über Vereinsgelder bis zur Höhe eines Mitglieder-Jahresbeitrages zu verfügen.

§ 16 Die Befugnisse der einzelnen Ausschussmitglieder sind folgende: Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und führt darin den Vorsitz. Er wird durch den Schriftwart vertreten. Der Schriftwart entwirft den Schriftwechsel und führt die Verhandlungsberichte. Der Kassenwart verwaltet die Kasse, zieht die Beiträge ein und legt in der letzten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres den Kassenbericht vor. Seine Entlastung erfolgt nur auf Antrag zweier durch die Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer. Der Ruderwart leitet den Sportbetrieb und überwacht die Führung des Fahrtenbuches. Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung. Der Bootswart ist für die Instandhaltung und Überwachung des gesamten Bootsmaterials und der Zubehörteile verantwortlich. Er führt hierüber ein genaues Verzeichnis. Der Hauswart ist für die Instandhaltung des Hauses verantwortlich und führt hierüber ein Inventarverzeichnis.

§ 17 Die Ausschussmitglieder vertreten sich im Behinderungsfalle gegenseitig.

§ 18 Alle Vereinsangelegenheiten, die nach den Bestimmungen des BGB oder dieser Satzung nicht vom Vorstand oder vom Ausschuss zu besorgen sind, werden durch die Mitgliederversammlung geordnet. Der Vorsitzende des Ausschusses beruft die Versammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es vom Ausschuss oder von mindestens fünf Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Versammlung eingeladen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Berliner Mitglieder erschienen ist. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist für deren Tagesordnung auf jeden Fall die nächste Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn in der Einberufung hierauf besonders hingewiesen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet in diesem Falle die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Protokolle werden vom Vorstand und dem Schriftwart unterzeichnet.

§ 19 Eine Änderung dieser Satzung ist zunächst in einer Mitgliederversammlung zu verhandeln und vorläufig zu beschließen, darauf allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist im Wortlaut schriftlich mitzuteilen und dann in einer zweiten Mitgliederversammlung nach nochmaliger Beratung zur Abstimmung zu bringen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder; abwesende Mitglieder sind es nur, wenn sie ihre Stimme vor der Beschlussfassung schriftlich abgegeben haben.

§ 20 Zur Änderung der §§ 1 und 19 ist Einstimmigkeit erforderlich.

§ 21 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Vorher sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme zeitlich vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.

§ 22 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Landesruderverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.