Satzung der Akademischen Rudergesellschaft zu Berlin e.V.
§ 1 Der Verein führt den Namen Akademische Rudergesellschaft zu Berlin e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
und zwar durch die Pflege des Rudersportes unter Einschluss der Jugend. Er stellt
für diesen Zweck zum regelmäßigen Training und für rudersportliche Aktivitäten
und Wettbewerbe die erforderlichen Gerätschaften und Räume zur Verfügung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Der
Verein ist eingetragener Verein
§ 3 Die Farben des Vereins sind
weiß-blau-weiß; die Flagge zeigt folgende Zeichnung:
§ 4 Jeder Vereinsangehörige
muß schwimmen können.
§ 5 Der Sportbetrieb wird durch die Ruder- und
Hausordnung geregelt.
§ 6 Wer dem Verein beitreten will, meldet sich
schriftlich beim Vorsitzenden des Ausschusses zur Aufnahme an. Zur Aufnahme
ist ¾ Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung erforderlich.
Jeder Beitretende wird durch Handschlag auf Satzung, Haus- und Ruderordnung
verpflichtet.
§ 6a Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, als Gastmitglied
dem Verein beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Zur Aufnahme
bedarf es im Ausschuss einer Stimmenmehrheit. Gastmitglieder unterliegen der
vollen Beitragspflicht. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht,
dürfen dieser aber beiwohnen und beratend tätig werden. Nähere Rechte und Pflichten
der Gastmitglieder können in der Haus- und Ruderordnung festgelegt werden. Zur
Umwandlung der Gastmitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft bedarf es eines
Antrages des Gastmitgliedes beim Ausschuss. Dieser befindet über den Antrag.
Zur Umwandlung der Gastmitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft bedarf es einer
¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Sollte die erforderliche Stimmenmehrheit
nicht zustande kommen, gilt der Antrag als abgelehnt; damit endet gleichzeitig
die Gastmitgliedschaft. Die Gastmitgliedschaft kann auch auf Beschluss des Ausschusses
bei Stimmenmehrheit beendet werden. Die in der Satzung benutzte männliche Form
gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
§ 7 Wer sich besondere Verdienste
um den Verein erworben hat, kann durch einstimmigen Beschluß einer Mitgliederversammlung
zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder. Sie zahlen keine Beiträge.
§ 8 Die Höhe
der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Der
Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Ausschusses
unter Innehaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals
und enthebt nicht von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 10 Aus dem Verein entlassen werden kann: er das Ansehen oder das Interesse
des Vereins in grober Weise verletzt, wer mit der Zahlung der Beiträge trotz
zweimaliger im Abstand von zwei Monaten erfolgender schriftlichen Mahnung ein
halbes Jahr lang im Rückstand bleibt. Zur Entlassung ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die Entlassung
enthebt nicht von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 11 Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus einer Person und wird durch
die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Neuwahl tritt außer den in § 27 BGB
genannten Fällen (Widerruf der Bestellung) nur ein, wenn der Vorstand sein Amt
niederlegt oder wenn die Amtsniederlegung von 1/3 der gesamten Mitglieder schriftlich
beantragt wird. Der Vorstand hat Sitz und Stimme im Ausschuss.
§ 13
Der Ausschuss besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Schriftwart 3. dem Kassenwart
4. dem Ruderwart 5. dem Jugendwart 6. dem Bootswart 7. dem Hauswart. Der Ausschuss
wird am Schluss eines jeden Kalenderjahres durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wer gleichzeitig mehrere Ausschussämter bekleidet, stimmt nur mit einer Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Ausschusses.
§ 14 Der Ausschuss erlässt die Haus- und Ruderordnung.
§ 15
Der Ausschuss ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
monatlich über Vereinsgelder bis zur Höhe eines Mitglieder-Jahresbeitrages zu
verfügen.
§ 16 Die Befugnisse der einzelnen Ausschussmitglieder sind
folgende: Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und führt
darin den Vorsitz. Er wird durch den Schriftwart vertreten. Der Schriftwart
entwirft den Schriftwechsel und führt die Verhandlungsberichte. Der Kassenwart
verwaltet die Kasse, zieht die Beiträge ein und legt in der letzten Mitgliederversammlung
eines jeden Jahres den Kassenbericht vor. Seine Entlastung erfolgt nur auf Antrag
zweier durch die Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer. Der Ruderwart
leitet den Sportbetrieb und überwacht die Führung des Fahrtenbuches. Der Jugendwart
leitet die Jugendabteilung. Der Bootswart ist für die Instandhaltung und Überwachung
des gesamten Bootsmaterials und der Zubehörteile verantwortlich. Er führt hierüber
ein genaues Verzeichnis. Der Hauswart ist für die Instandhaltung des Hauses
verantwortlich und führt hierüber ein Inventarverzeichnis.
§ 17 Die
Ausschussmitglieder vertreten sich im Behinderungsfalle gegenseitig.
§ 18 Alle Vereinsangelegenheiten, die nach den Bestimmungen des BGB oder
dieser Satzung nicht vom Vorstand oder vom Ausschuss zu besorgen sind, werden
durch die Mitgliederversammlung geordnet. Der Vorsitzende des Ausschusses beruft
die Versammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert. Außerdem muß die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn es vom Ausschuss oder von mindestens fünf Mitgliedern
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Stimmberechtigt
sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder müssen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Versammlung eingeladen
werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn
ein Drittel der Berliner Mitglieder erschienen ist. Ist eine Versammlung beschlussunfähig,
so ist für deren Tagesordnung auf jeden Fall die nächste Mitgliederversammlung
beschlussfähig, wenn in der Einberufung hierauf besonders hingewiesen ist. Bei
der Beschlussfassung entscheidet in diesem Falle die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die Protokolle werden vom Vorstand und dem Schriftwart
unterzeichnet.
§ 19 Eine Änderung dieser Satzung ist zunächst in einer
Mitgliederversammlung zu verhandeln und vorläufig zu beschließen, darauf allen
Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist im Wortlaut schriftlich mitzuteilen
und dann in einer zweiten Mitgliederversammlung nach nochmaliger Beratung zur
Abstimmung zu bringen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt
sind alle in der Versammlung anwesenden Mitglieder; abwesende Mitglieder sind
es nur, wenn sie ihre Stimme vor der Beschlussfassung schriftlich abgegeben
haben.
§ 20 Zur Änderung der §§ 1 und 19 ist Einstimmigkeit erforderlich.
§ 21 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
Vorher sind sämtliche Mitglieder rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen.
Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder
erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme zeitlich vor der Mitgliederversammlung
schriftlich abgeben.
§ 22 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Landesruderverband Berlin e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.